Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
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Nach Gewicht
- BSG, 25.01.2006 – B 12 KR 27/04 RZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 13.08.2004 – L 4 KR 4874/02
- VG Würzburg, 05.10.2022 – W 8 K 22.611Zitiert von 1
- LSG NRW, 30.03.2006 – L 5 KR 101/05
- BSG, 16.12.2003 – B 12 KR 20/01 RZitiert von 6
- LSG Rheinland-Pfalz, 13.01.2014 – L 2 P 29/12
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RSozialversicherungsbeiträge: Keine Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Gewährung von Sachleistungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2025 – L 2 BA 45/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.